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Treuhandstiftung

Wie funktioniert die Treuhandstiftung?

Eine Treuhandstiftung ist eine unselbstständige Stiftung, die auch als Unterstiftung  bezeichnet wird , wenn sie von einer rechtsfähigen Stiftung als Treuhänderin verwaltet und durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger; hier: die Tierschutzstiftung) bzw. per Verfügung von Todes wegen errichtet wird. Die Treuhandstiftung ist frei in der Namenswahl. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen für die Treuhandstiftung verwaltet.

Der Treuhand-Stiftungszweck kann den Wünschen des Stifters entsprechend gestaltet werden bis hin zur konkreten Versorgung eines bestimmten Tieres oder der freien Verwendung der Mittel durch den Treuhänder für den Tierschutz. Der Stiftungszweck wird mit den übrigen grundlegenden Festlegungen in einer Satzung niedergeschrieben, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder (hier: die Tierschutzstiftung) ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.  

Treuhänder, als Dienstleister für die Treuhandstiftung, kommen gewöhnlich aus den Bereichen: rechtsfähige Stiftungen (hier z.B. unsere Tierschutzstiftung), Kirchengemeinden, Universitäten, kommunale Stiftungsverwaltungen und Banken/Sparkassen. 

Vorteile:

  • Das Stiftungsvermögen der Treuhandstiftung unterliegt keiner staatlich festgelegten Mindesthöhe. Schon mit einem niedrigen fünfstelligen Betrag ließe sich eine Treuhandstiftung errichten.
  • Die Treuhandstiftung ist eine sehr flexible Stiftungsform. Für die Errichtung einer Treuhandstiftung ist kein staatliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Voraussetzungen zur Gründung sind sehr einfach.
  • Eine Kontrolle erfolgt lediglich durch das Finanzamt. Gleichzeitig gelten alle steuerrechtlichen Privilegien einer Stiftung und es kann bei der zuständigen Finanzbehörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt werden. Somit können bei Spenden und Zustiftungen ebenfalls Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausgestellt werden.
  • Der Treuhänder kann die gesamte Verwaltung übernehmen und es muss somit keine eine eigene Verwaltungsstruktur (z.B. Buchhaltung etc. ) geschaffen werden. Durch die Nutzung der Organisationsstruktur des Treuhänders können die Verwaltungskosten gering gehalten werden.
  • Für die Errichtung einer Treuhandstiftung sind nur wenige Wochen erforderlich. (Für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist von mehreren Monaten bis hin zu einem Jahr auszugehen.)
  • Unter Umständen kann der Stiftungszweck entsprechend den Regelungen in der Satzung sehr einfach geändert bzw. die Stiftung sogar aufgelöst werden, ohne dass es der Zustimmung eines Kontrollorgans oder einer Behörde bedarf.
  • Als eigenständiges Körperschaftssteuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) ist das Gemeinnützigkeitsrecht auch auf Treuhandstiftungen anwendbar.

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