Die Schenkung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 516 ff. BGB ausdrücklich geregelt. Nach der Legaldefinition in § 516 Absatz 1 BGB handelt es sich bei der Schenkung um eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Eine Schenkung erfolgt in der Regel als Handschenkung, kann jedoch auch in Form eines Schenkungsversprechens ergehen. Die Schenkung ist jedenfalls von den sog. unbenannten Zuwendungen zu unterscheiden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch eine Schenkung grundsätzlich ab einen gewissen Betrag steuerpflichtig ist.
Die Schenkung ist in den §§ 516 ff. BGB geregelt. Es handelt sich dabei um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem die Vertragsparteien darüber einig sind, dass eine Partei der anderen etwas aus ihrem Vermögen unentgeltlich zuwendet. Es handelt sich somit um einen einseitig verpflichtenden Vertrag (sog. Schenkungsvertrag), da nur der Schenker eine Leistung erbringen muss.
Nach §518 BGB ist ein Schenkungsvertrag nur dann wirksam, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet wurde, da andernfalls eine Nichtigkeit des Geschäfts wegen Formmangel gegeben ist (vgl. §§ 125, 128 BGB). Zweck der notariellen Beurkundung ist nicht nur die Verhütung vor übereilter Schenkungsversprechen, sondern auch die Klarstellung, dass tatsächlich ein ernst gemeintes Versprechen vorliegt. Darüber hinaus dient diese Schriftform der Vermeidung von Streitigkeiten über angebliche Schenkungen Verstorbener.
In der Praxis erfolgt eine Schenkung regelmäßig ohne ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen. Der Formmangel kann jedoch durch Vollzug des Rechtsgeschäfts geheilt werden, d.h. wenn der Schenker die versprochene Leistung freiwillig erfüllt i.S.d. § 362 Absatz 1 BGB. Man spricht insoweit dann von einer Handschenkung.
Nach § 525 BGB ist eine Schenkung auch unter einer Auflage möglich. Auflage meint dabei eine der Schenkung hinzugefügten Bestimmung, dass der Beschenkte zu einer Leistung – sei es ein Tun oder Unterlassen – verpflichtet sein soll, die auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll (so BGH NJW 82, 818). Eine solche Auflage kann somit auch lediglich eine Verfügungsbeschränkung über den Gegenstand zum Inhalt haben.
Eine Auflage ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB oder gegen die guten Sitten gemäß §138 BGB verstößt.
Darüber hinaus ist die Auflage stets von einem Rat, Wunsch oder Empfehlung abzugrenzen.
Nach § 525 Absatz 1 BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Der Beschenkte kann die Vollziehung der Auflage gem. § 526 BGB nur dann verweigern, wenn infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht. Der Beschenkte kann die Vollziehung jedoch nur solange verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.
Gibt der Schenker ein Schenkungsversprechen, bleibt er also zunächst im Besitz der Sache bzw. Inhaber des Rechts, haftet er gem. § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese beschränkte Haftung findet ihre Rechtfertigung in der Uneigennützigkeit des Schenkers.
Nach § 523 Absatz 1 BGB hat der Beschenkte gegen den Schenker jedoch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Schenker arglistig einen Mangel im Recht verschweigt (sog. Rechtsmangel). Gleiches gilt nach § 523 Absatz 2 Satz 1 BGB auch in dem Fall, in dem der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen hat, den er erst selbst noch erwerben muss, dieser Gegenstand an einem Rechtsmangel leidet und dem Schenker dies bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Nach § 524 Absatz 1 BGB hat der Beschenkte gegen den Schenker auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Schenker arglistig einen Mangel an der verschenkten Sache verschweigt.
Nach § 519 Absatz 1 BGB ist der Schenker berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Dabei ist unerheblich, ob der Schenker selbst seinen Notbedarf verursacht hat oder ob er das Vorliegen des Notbedarfs bereits zum Zeitpunkt der Schenkung vorhersehen konnte.
Hat der Schenker geleistet und tritt sodann ein Notbedarf i.S.d. § 528 Absatz 1 BGB ein, ist der Schenker ebenso berechtigt, die das geleistete Geschenk zurückzufordern. Nach § 529 BGB ist dieser Rückforderungsanspruch jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Nach § 530 Absatz 1 BGB kann der Schenker eine Schenkung dann widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Als Widerrufsgründe kommen beispielsweise die Bedrohung des Lebens des Schenkers, eine körperliche Misshandlung, eine grundlose Strafanzeige, eine belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrechts, schwere Beleidigungen und ähnliches in Betracht. Nach § 531 Absatz 1 BGB erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Eine notarielle Beurkundung ist hier nicht erforderlich. Nach § 532 BGB ist ein Widerruf jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Sie wird nach den gleichen Bestimmungen wie die Erbschaftssteuer erhoben, also sobald die Summe der Schenkungen zwischen den konkreten Parteien in den letzten zehn Jahren den entsprechenden Freibetrag überschreitet.