Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament, ohne den Bedachten als Erben einzusetzen.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann die Zuwendung beliebiger Vermögenswerte sein, etwa die Übereignung bestimmter Sachen (Schmuck, Auto, Möbel etc), die Zahlung eines Geldbetrags, die Einräumung von Rechten wie Wohnrechten oder einem Nießbrauch oder aber auch ein Haustier.
Allerdings erwirbt beim Vermächtnis der Bedachte den vermachten Vermögensvorteil nicht von selbst. Vielmehr erwirbt der Bedachte einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten, also das Recht, die Erfüllung dieses Anspruchs von dem mit dem Vermächtnis Beschwerten (Erbe) zu fordern.
Wie gesehen, wird durch das Vermächtnis einem anderen ein Vermögensvorteil zugewendet, ohne dass dieser als Erbe eingesetzt wird. Das Vermächtnis begründet für den Bedachten das Recht, von dem Erben oder einem anderen Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
Das Vermächtnis ist im Übrigen von der Auflage zu unterscheiden. Mit einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, etwa die Grabpflege oder die Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers.